Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 01.08.2011
§ 13
Zurückzahlung von Geldbeträgen und Kosten
(1) Sind Geldbeträge zu Unrecht vereinnahmt worden oder auf Grund besonderer Ermächtigung zurückzuzahlen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde die Zurückzahlung an.
(2) Dasselbe gilt, wenn zusammen mit dem Geldbetrag Kosten des Verfahrens oder Vollstreckungskosten zurückzuholen sind.
(3) Bei unrichtiger Berechnung ist eine neue Kostenrechnung aufzustellen.
(4) In der Anordnung ist der Grund der Zurückzahlung (z.B. gnadenweiser Erlass durch Verfügung … oder Zurückzahlung wegen irrtümlicher Berechnung) kurz anzugeben.
(5) 1Zu der Auszahlungsanordnung an die zuständige Kasse ist der für die Zurückzahlung von Gerichtskosten bestimmte Vordruck zu verwenden; er ist, soweit erforderlich, zu ändern. 2Bei automatisierten Verfahren wird die Auszahlungsanordnung maschinell erstellt. 3Der oder die Empfangsberechtigte ist von der Vollstreckungsbehörde über die bevorstehende Zurückzahlung zu benachrichtigen.