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ZustWaffVIM
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 02.02.2011
§ 2
Erlaubnis zum Schusswaffen- und Munitionserwerb
Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.