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ZustWaffVIM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 02.02.2011
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Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
(ZustWaffVIM)
Vom 2. Februar 2011
(GVBl. S. 74)
BayRS 2186-1-1-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über Zuständigkeiten im Waffenrecht im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (ZustWaffVIM) vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 74, BayRS 2186-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 178 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 851, BayRS 2186-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1
Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) werden übertragen auf
1.
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für sich und seine Bediensteten,
2.
die kreisfreien Gemeinden für sich und ihre Bediensteten,
3.
die Landratsämter
a)
für sich, ihre Bediensteten und die Kreisbediensteten,
b)
für Stellen, die unter ihrer Aufsicht stehen, und deren Bedienstete,
und, soweit keine Zuständigkeiten nach Nrn. 2 und 3 übertragen sind, auf
4.
die Regierungen
a)
für sich und ihre Bediensteten,
b)
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
c)
für Bezirksbedienstete,
5.
die sonstigen dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten staatlichen Behörden und Dienststellen
a)
für sich und ihre Bediensteten,
b)
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,
6.
die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte für die Bediensteten dieser Gerichte.
§ 2
Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2011 tritt die Verordnung über waffenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (WaffVIM) vom 29. Juni 1976 (BayRS 2186-1-1-I) außer Kraft.
München, den 2. Februar 2011
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim Herrmann, Staatsminister