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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 9
Zuständigkeit der Gemeinden
Die Gemeinden sind neben den Fahrerlaubnisbehörden zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV) und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister (§ 22 Abs. 1 FeV).