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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 8
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FeV. 2Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, obliegen den Kreisverwaltungsbehörden auch die Aufgaben, welche die Fahrerlaubnis-Verordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuweist.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften des Abschnitts II der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 74 Abs. 1 FeV), soweit nicht die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 1 zuständig ist.
(3) Ausnahmen von den Vorschriften über die Ausfertigung des Führerscheins (§ 25 FeV) dürfen nur erteilt werden, sofern dies nach Zustimmung durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bei der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr erforderlich ist.