Inhalt
§ 6
Übertragung von Befugnissen der obersten Landesstraßenbaubehörde
Übertragen werden die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde
- 1.
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nach § 5 Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 4 und § 9a Abs. 5 FStrG auf die Regierungen,
- 2.
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nach § 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG auf die Rechtsaufsichtsbehörden der Gemeinden,
- 3.
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nach § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG für die Bundesstraßen
- a)
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auf die Regierungen, wenn ein Verfahren nach Art. 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durchgeführt wird,
- b)
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auf die Staatlichen Bauämter, wenn nach § 9 Abs. 5 FStrG bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung, keiner Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und keiner sonstigen Genehmigung bedürfen,
- c)
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im Übrigen auf die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO, die im Einvernehmen mit den Staatlichen Bauämtern entscheiden,
- 4.
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nach § 9 Abs. 2b und 2c FStrG für die Bundesstraßen auf die Staatlichen Bauämter,
- 5.
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nach § 17b Abs. 4 FStrG zur Erteilung einer Plangenehmigung und zur Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung auf die Regierungen.