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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 29
Sonstige Zuständigkeiten
(1) 1Zuständige Behörden im Sinn der §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
1.
die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in den Nrn. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist,
2.
die Bergämter bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken in den Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen,
3.
das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz in Unternehmen, soweit in den Nrn. 2 und 4 nichts anderes bestimmt ist,
4.
das Landesamt für Umwelt für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe nach Abschnitt 2.2.7 ADR) in Unternehmen und im Straßenverkehr,
5.
die Polizei auf der Straße, auf Binnengewässern und in öffentlichen Binnenhäfen, ausgenommen für die in Häfen ansässigen Unternehmen und
6.
die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt im Zusammenhang mit Ermittlungen im Rahmen der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 GGBefG und § 37 GGVSEB, soweit diese
a)
durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden,
b)
sonst in Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen.
2Soweit die Zuständigkeit bei dem Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz oder dem Landesamt für Umwelt liegt, obliegt die Fachaufsicht dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 3Unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei für Straßenkontrollen können das Landesamt für Umwelt und die Polizei auch gemeinsame Straßenkontrollen durchführen. 4Eingriffe in den fließenden Straßenverkehr sind der Polizei vorbehalten.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständige Behörden nach § 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB. 2Sie sind ferner zuständig für
1.
die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift in Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,
2.
die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
3.
die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR,
4.
die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR und
5.
die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 S 1 Abs. 2 ADR.
(3) Die Polizei ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung über den Verlust von Fahrzeugen oder gefährlichen Gütern oder Feuer nach Kapitel 8.5 S 16 Satz 2 und S 21 Satz 3 ADR und für die Entgegennahme der Meldung über die Bildung einer besonderen Gefahr für andere nach § 4 Abs. 2 GGVSEB.
(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auch zuständige Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.