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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 14
Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind als untere Verwaltungsbehörden für den Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist; sie sind Zulassungsbehörden. 2Sie sind ferner Genehmigungsbehörden nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für
1.
die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist;
2.
den Widerruf der Anerkennung sowie die Aufsicht nach Nrn. 6.5 und 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung in Verbindung mit § 72 Abs. 2, Anlage VIII Satz 3 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 StVZO.