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ZustVVerk
Text gilt ab: 16.02.2024
Fassung: 22.12.1998
§ 12
Zuständigkeit der Augenoptiker-Innungen
Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 FeV) wird übertragen (§ 67 Abs. 4 Satz 5 FeV)
1.
auf den Landes-Innungsverband des Bayerischen Augenoptiker-Handwerks für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken und Schwaben,
2.
auf die Augenoptiker-Innung Mittel-Unterfranken für die Augenoptikerbetriebe in den Regierungsbezirken Mittelfranken und Unterfranken.