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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 19
Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung
Die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung für Beschäftigte des forstlichen Außendienstes für die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte obliegt den Beschäftigungsbehörden (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).