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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 09.08.2011
§ 17
Vergabe von Leistungsbezügen
1Die Befugnisse zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 bis 68 BayBesG werden den nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. 2§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.