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ZustV-LM
Text gilt ab: 01.07.2022
Fassung: 09.08.2011
§ 11
Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden, Dienst- und Fortbildungsreisen zu genehmigen oder anzuordnen, wird übertragen:
1.
dem Staatsministerium
a)
für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie
b)
für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten der nachgeordneten Behörden außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz,
2.
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
a)
für mehr als einwöchige Dienst- und Fortbildungsreisen der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie
b)
für Dienst- und Fortbildungsreisen der Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums als Mitwirkende oder Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen des Jahresfortbildungsprogramms der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; soweit die Forstschule Beschäftigte der Landwirtschaftsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung als Teilnehmer zu Fortbildungsveranstaltungen einlädt, wird ihr die Zuständigkeit für die Genehmigung von Fortbildungsreisen übertragen.