Inhalt
    
    
                
                  § 9
                   Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen 
                  
                 
                Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
den Regierungen für die Leiter und Leiterinnen der ihnen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung,
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
den für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörden und Dienststellen für die aus diesem Anlass durchzuführenden Dienstreisen.