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ZustV-BM
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2019
§ 9
Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen
Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden zur Genehmigung und Anordnung von Dienst- und Fortbildungsreisen wird übertragen
1.
dem Staatsministerium für die Leiter und Leiterinnen der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden,
2.
den Regierungen für die Leiter und Leiterinnen der ihnen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung,
3.
den für die Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung zuständigen Behörden und Dienststellen für die aus diesem Anlass durchzuführenden Dienstreisen.