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ZustV-BM
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 24.07.2019
§ 10
Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes
(1) Die Befugnis zur Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes und nach § 5 Abs. 2 der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung wird den Beschäftigungsbehörden übertragen.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen der den Regierungen nachgeordneten Behörden der Staatsbauverwaltung übertragen.