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ZustV-AM
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.2005
§ 7
Disziplinarbehörden
1Die Befugnisse als Disziplinarbehörde im Bereich der Aufsicht des Staatsministeriums oder des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege im Sinn des Art. 18 Abs. 5 BayDG werden ausgeübt durch
1.
die Landesanwaltschaft Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung,
2.
den Vorstand der Kommunalen Unfallversicherung Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin; für diesen oder diese werden die Befugnisse durch die Landesanwaltschaft Bayern ausgeübt; und
3.
den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern für alle Körperschaftsbeamten und -beamtinnen mit Ausnahme des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin; für diesen oder diese werden die Befugnisse durch die Landesanwaltschaft Bayern ausgeübt.
2Die Befugnisse nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayDG werden den Behörden übertragen, die nach Satz 1 für die Körperschaftsbeamten und -beamtinnen im Ruhestand vor Beginn des Ruhestands zuständig gewesen wären.