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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 9
Schadensbeseitigung und Entschädigung bei Verkehrszeichen
Für Entscheidungen nach § 5b Abs. 6 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.