Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 16.06.2015
§ 31
Disziplinarbehörden in weiteren Geschäftsbereichen
Die Befugnisse der Staatskanzlei sowie aller weiteren Geschäftsbereiche als Disziplinarbehörden werden auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen.