Inhalt
§ 28
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
- 1.
-
das Polizeipräsidium München
für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen,
- 2.
-
die Landesanwaltschaft Bayern
für den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.