Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 28
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
1.
das Polizeipräsidium München
für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen,
2.
die Landesanwaltschaft Bayern
für den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.