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ZustV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 22
Bundesnotarordnung
1Zuständig für Verpflichtungen nach § 18b Abs. 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die verwahrende Stelle im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 BNotO. 2Wird für dasselbe Forschungsvorhaben Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden oder Verzeichnisse begehrt, die von unterschiedlichen Stellen verwahrt werden, ist jede verwahrende Stelle zuständig, eine erforderliche Verpflichtung hinsichtlich aller das Forschungsvorhaben betreffenden Urkunden oder Verzeichnisse vorzunehmen.