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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 21a
Bürgerliches Gesetzbuch – Sachenrecht
(1) 1Für die Abgabe der Erklärung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft liegt. 2Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Bayerns liegt.
(2) 1Liegt der Sitz der übertragenden juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft im Ausland, ist für die Abgabe der Erklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz oder Wohnsitz des Erwerbers liegt. 2Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen ist und der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.