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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 18
Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container
Zuständige Behörde im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container ist die Regierung von Schwaben.