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ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 14
Luftverkehrsgesetz
1Für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinn des § 29 Abs. 1 Satz 3 LuftVG ist die Regierung. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Flugplatz liegt.