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ZustBek-WM
Text gilt ab: 01.05.2014

2. Umfang der Beschäftigungsbefugnis

2.1 

Die Beschäftigungsbefugnis der unter Nr. 1.1 genannten Beschäftigungsbehörden umfasst

2.1.1 

die Bewilligung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub,

2.1.2 

die Gewährung von Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung, Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung,

2.1.3 

Maßnahmen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten,

2.1.4 

die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken.

2.2 

Die Beschäftigungsbefugnis der unter den Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Beschäftigungsbehörden umfasst zusätzlich

2.2.1 

die Einstellung und Begründung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung und förderlicher Zeiten gemäß § 16 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2a TV-L,

2.2.2 

die Feststellung der Eingruppierung,

2.2.3 

die vorübergehende, vertretungsweise oder dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,

2.2.4 

die Höhergruppierung,

2.2.5 

die Gewährung von Zulagen mit Ausnahme der Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L,

2.2.6 

die Veränderung von Stufenlaufzeiten gemäß § 17 Abs. 2 TV-L,

2.2.7 

die Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse,

2.2.8 

über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen und Versetzungen, soweit das Einvernehmen der aufnehmenden Stelle vorliegt,

2.2.9 

die Beantragung von Förderleistungen und die Mehrfachanrechnung von schwerbehinderten Menschen gemäß § 76 SGB IX,

2.2.10 

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

2.2.11 

das Recht, Arbeitsjubilare für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen.