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BayZulV
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 16.11.2010
§ 21
Übergangsregelung
1Beamte und Beamtinnen, die im Zeitraum vom 15. Juli 2023 bis 30. September 2023 eine Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung wahrgenommen haben, erhalten für diesen Zeitraum eine Justizwachtmeisterzulage nach Anlage 3 in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung. 2§ 7a Satz 2 gilt entsprechend.