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Text gilt ab: 02.01.2025
Fassung: 22.01.2002
§ 9
Vereinfachtes Verfahren
(1) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet waren, können ein vereinfachtes Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 22 WPG nach Maßgabe des Abs. 2 durchführen.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann verzichtet werden auf:
1.
eine kartografische Darstellung der Bestandsanalyse gemäß Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG für
a)
den Anteil der Energieträger am jährlichen Endenergieverbrauch für Wärme auf Baublockebene gemäß Nr. 3 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG;
b)
die Anzahl dezentraler Wärmeerzeuger auf Baublockebene gemäß Nr. 4 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG mit Ausnahme der Wärmeerzeuger von erneuerbaren Energien;
c)
den überwiegenden Gebäudetyp in baublockbezogener Form gemäß Nr. 5 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG, soweit zumindest eine sektorale Zuordnung in die Verbrauchssektoren Haushalt, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, Industrie sowie öffentliche Liegenschaften dargestellt wird;
d)
die überwiegende Baualtersklasse der Gebäude in baublockbezogener Form gemäß Nr. 6 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG;
e)
bestehende, geplante oder genehmigte Gasspeicher gemäß Nr. 10 der Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 WPG;
2.
die räumlich differenzierte Darstellung der abgeschätzten Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion gemäß Anlage 2 Abschnitt II Satz 4 WPG;
3.
die Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial gemäß § 18 Abs. 5 WPG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt IV Abs. 4 WPG;
4.
die unverzügliche, gesonderte Veröffentlichung der jeweiligen Ergebnisse der Bestandsanalyse und Potenzialanalyse nach § 13 Abs. 2 WPG; es genügt die gemeinsame Veröffentlichung der jeweiligen Ergebnisse zusammen mit dem Entwurf nach § 13 Abs. 3 WPG.