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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 22.01.2002
§ 4
Verwendbarkeitsnachweise
Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen in Abschnitt III des dritten Teils der BayBO zu führen.