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AGAufenthG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 24.08.1990
Art. 4
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Abweichend von § 58 Abs. 9a Satz 1 AufenthG ist für Anordnungen nach § 58 Abs. 8 AufenthG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig.