Inhalt
    
    
        
          Art. 1
           Verordnungsermächtigung 
          
         
        Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
        
          - 1.
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            die Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen und 
- 2.
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            ihre örtliche Zuständigkeit zu regeln.