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AGAufenthG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.08.1990
Art. 2a
Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen
(1) Das Landesamt errichtet bei Bedarf im Benehmen mit der Polizei und der Justizverwaltung weitere spezielle Hafteinrichtungen, um Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) auch außerhalb der hierfür als spezielle Hafteinrichtungen bestimmten Justizvollzugsanstalten vollziehen zu können.
(2) 1Für den Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2Das Landesamt kann sich der Unterstützung Beauftragter bedienen.
(3) 1Bei dem Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen leisten Polizei und Justizvollzug dem Landesamt Amtshilfe. 2Die Polizei hat insoweit dieselben Befugnisse wie Vollzugsbeamte in Justizvollzugsanstalten. 3Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt.