Inhalt
Art. 3
Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden
1Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. 2Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.