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FachV-HygKontrD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.1990
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in der zweiten Qualifikationsebene eingestellt werden, wer
1.
den mittleren Schulabschluß, den qualifizierenden Hauptschulabschluß oder den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweist; die genannten Schulabschlüsse werden durch einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ersetzt;
2.
an einer sechsmonatigen fachtheoretischen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Prüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst teilgenommen und diese Prüfung bestanden hat;
3.
in hauptberuflicher Tätigkeit
a)
sich im Aufgabenbereich des fachlichen Schwerpunkts Hygienekontrolldienst mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ein Jahr, drei Monate und zwei Wochen bewährt hat,
b)
je zwei Wochen in einem Badebeckenbetrieb und in einer Trinkwasserversorgungsanlage, aus der pro Jahr mehr als 1000 cbm Wasser für den menschlichen Gebrauch abgegeben wird, hospitiert hat,
c)
einen Monat im Hygienemanagement eines Krankenhauses mitgewirkt hat,
d)
zwei Wochen am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) den Umgang mit Untersuchungsmaterial erlernt hat.
(2) Die Bewährungszeit nach Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a verlängert sich um Zeiten der Beurlaubung oder Arbeitsunfähigkeit, die über zwölf Wochen hinausgehen.