Inhalt

FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 8
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus vier Klausuren über die jeweils absolvierten Module.
(3) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Klausuren statt.