Inhalt

FachV-GesD
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 25.07.2003
§ 7
Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt
1Die Prüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt. 2Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.