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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 02.07.2010
§ 30
Ausbildungskapazität
1Die Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung im Sinn des Art. 3 des Forstzulassungsgesetzes beträgt
1.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 28 und
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 58
Ausbildungsplätze. 2Für die Einstellungsjahrgänge 2025 bis 2029 beträgt abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Ausbildungskapazität für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 100 Ausbildungsplätze.