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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 30
Ausbildungskapazität
1Die Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung im Sinn des Art. 3 des Forstzulassungsgesetzes beträgt
1.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 28 und
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 58
Ausbildungsplätze. 2Für die Einstellungsjahrgänge 2024 bis 2028 beträgt abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Ausbildungskapazität für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 73 Ausbildungsplätze.