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ZAPO/FöL II
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.07.2011
§ 22
Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt mit der Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Widerruf. 2Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Förderlehreranwärterin“ oder „Förderlehreranwärter“.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Schuljahre. 2Er ist an öffentlichen Grund-, Haupt- oder Mittelschulen abzuleisten. 3Die Förderlehreranwärterin oder der Förderlehreranwärter kann mit ihrer oder seiner Zustimmung zur teilweisen Ableistung des Vorbereitungsdienstes auch an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt werden. 4Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst oder sonstige für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können durch die Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.