Inhalt
§ 21
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
Zum Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen und Förderlehrer kann durch die Ernennungsbehörde zugelassen werden, wer
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die Abschlussprüfung am Staatsinstitut für die Ausbildung der Förderlehrer bestanden hat und
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neben den sonstigen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlichen Voraussetzungen die für die Unterrichtstätigkeit notwendige Eignung besitzt.