Inhalt
§ 47
Wiederholung der Erweiterungsprüfung
1Wer die Erweiterungsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauffolgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. 2 § 30 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 3Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht nicht.