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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 21
Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen die in Art. 56 BayEUG und § 11 festgelegten Pflichten können folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden:
1.
schriftlicher Verweis durch eine Lehrkraft,
2.
verschärfter Verweis durch die Leitung der Abteilung,
3.
Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen durch die Leitung der Abteilung,
4.
Androhung der Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
5.
Entlassung aus der Abteilung des Staatsinstituts durch die Lehrerkonferenz,
6.
Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts durch das Staatsministerium.
(2) 1Die Androhung der Entlassung und die Entlassung können nur ausgesprochen werden, wenn die Studierenden durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben des Staatsinstituts oder die Rechte anderer gefährdet haben. 2Ein Verstoß gilt als wiederholt, wenn mindestens ein Verweis vorausgegangen ist.
(3) 1Die Entlassung von Studierenden kann die Lehrerkonferenz nur mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. 2Die Lehrerkonferenz ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) 1Sind bei einer Entlassung nach Abs. 2 Tatumstände gegeben, die die Ordnung oder die Sicherheit des Studienbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels des Staatsinstituts besonders gefährden, so hat die Lehrerkonferenz unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gesondert zu beschließen, ob bei dem Staatsministerium der Ausschluss von allen Abteilungen des Staatsinstituts beantragt wird. 2Für diesen Beschluss gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu treffen.
(6) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist den Studierenden, bei Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 6 außerdem den Erziehungsberechtigten minderjähriger Studierender, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.