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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 16.08.2022
§ 20
Vorrücken und Wiederholen
(1) 1Die Erlaubnis zum Vorrücken in das nächste Ausbildungsjahr erhält, wer in jedem Pflichtfach mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erhalten hat. 2Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält zusätzlich nur, wer die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) 1Wer die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhält, kann das Ausbildungsjahr nur einmal und nur im unmittelbaren Anschluss wiederholen. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn dadurch die Höchstausbildungsdauer überschritten würde. 3Zur Wiederholung eines Ausbildungsjahres bedarf es eines schriftlichen Antrags bis spätestens 1. September des darauffolgenden Studienjahres. 4Die Leitung der Abteilung kann abweichend von Satz 1 in begründeten Fällen eine spätere Wiederholung zulassen.