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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 2
Ausbildungsfächer und -dauer
(1) Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern an den Abteilungen I, II, III und V (Staatsinstitut) erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung einschließlich einer Einführung in die Schulpraxis.
(2) 1Die Ausbildung erfolgt in Ausbildungsgängen mit einer der folgenden Fächerverbindungen:
1.
Werken, Kunst und Informationstechnik,
2.
Werken, Sport und Informationstechnik,
3.
Ernährung, Gestaltung und Informationstechnik,
4.
Ernährung und Gestaltung,
5.
Englisch und Sport,
6.
Englisch und Informationstechnik,
7.
Musik und Informationstechnik,
8.
Sport und Informationstechnik.
2Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann die Erweiterung der genannten Fächerverbindungen mit einem in einer anderen Fächerverbindung genannten Fach zulassen.
(3) 1Die Ausbildungsdauer beträgt für die Fächerverbindungen
1.
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vier Ausbildungsjahre,
2.
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8 zwei Ausbildungsjahre.
2Bei Erweiterung der Fächerverbindung verlängert sich die Ausbildung um ein Ausbildungsjahr.
(4) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt
1.
sechs Jahre für die Fächerverbindungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
2.
vier Jahre für die Fächerverbindungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 8.
2Bei Erweiterung der Fächerverbindung erhöht sich die Höchstausbildungsdauer um zwei Ausbildungsjahre. 3Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an einer Abteilung des Staatsinstituts verbrachten Ausbildungsjahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 4Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass die Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer abgeschlossen werden kann.