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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 16.08.2022
§ 16
Erhebungen
(1) Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.
(2) Für Unterlagen der Studierenden gelten die §§ 37 bis 41 BaySchO entsprechend.