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ZAPO-F I
Text gilt ab: 01.09.2022
Fassung: 16.08.2022
§ 13
Leitung der Abteilung
1Für jede Abteilung des Staatsinstituts ist eine Person mit der Leitung zu beauftragen (Leitung der Abteilung). 2Sie ist zuständig für
1.
die ihr nach dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben,
2.
die Ausübung des Hausrechts,
3.
alle Entscheidungen, für die keine andere Zuständigkeit besteht.