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Verordnung über das Waldverzeichnis und die Schutzwaldverzeichnisse (WuSWaldVV) Vom 29. November 1994 (GVBl. S. 1031) BayRS 7902-2-L (§§ 1–10)
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Erster Teil Waldverzeichnis (§§ 1–2)
§ 1 Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses
§ 2 Einsichtnahme in das Verzeichnis
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Zweiter Teil Schutzwaldverzeichnisse (§§ 3–9)
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Dritter Teil Schlußbestimmungen (§ 10)
[Schlussformel]
Anlage 1
Anlage 2
Inhalt
WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
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§ 2
Einsichtnahme in das Verzeichnis
1
Zur Einsichtnahme in das Verzeichnis sind nur die in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger berechtigt.
2
Die Einsichtnahme ist auf die eigenen Daten beschränkt.