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WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 2
Einsichtnahme in das Verzeichnis
1Zur Einsichtnahme in das Verzeichnis sind nur die in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger berechtigt. 2Die Einsichtnahme ist auf die eigenen Daten beschränkt.