Inhalt

WuSWaldVV
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 29.11.1994
§ 1
Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses
(1) Die unteren Forstbehörden führen in einer Datei für ihren Amtsbereich im Benehmen mit den unteren Vermessungsbehörden das Verzeichnis sämtlicher Wälder im Sinn des Art. 2 BayWaldG (Waldverzeichnis).
(2) Das Waldverzeichnis enthält:
1.
Daten aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) der unteren Vermessungsbehörden über Flurstücksbezeichnungen, Gesamtfläche, Waldfläche sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum aller in Art. 3 Abs. 3 BayWaldG genannten Rechtsträger und über deren Rechtsverhältnisse untereinander,
2.
Angaben über die Zugehörigkeit der Waldfläche zu Funktionen im Sinn von Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 BayWaldG.