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BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
Art. 23
Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zur Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.