Inhalt

BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
Art. 20
Wohnungsfürsorge
Bei der Vergabe von Fördermitteln für Wohnungen, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnlicher Personengruppen aus öffentlichen Haushalten unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden (Wohnungsfürsorgemittel), findet Art. 15 Abs. 1 und 2 entsprechend Anwendung.