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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) Vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260) BayRS 2330-2-B (Art. 1–25)
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Erster Teil Allgemeines (Art. 1–7)
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Zweiter Teil Förderung (Art. 8–13)
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Dritter Teil Bindungen (Art. 14–19)
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Vierter Teil Ergänzungs- und Schlussvorschriften (Art. 20–25)
Art. 20 Wohnungsfürsorge
Art. 21 Datenschutz
Art. 22 Maßnahmen bei Verstößen
Art. 23 Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung
Art. 24 Überleitungsregelungen
Art. 25 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
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Art. 23
Zuständige Stellen, Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Stellen zur Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.