Inhalt
Art. 17
Dauer der Bindungen
(1) 1Bei der Förderung mit Darlehen trifft die Förderentscheidung Bestimmungen zur Dauer der Bindungen auch für den Fall vorzeitiger vollständiger Rückzahlung. 2Für den Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderentscheidung bleiben die Bindungen bestehen bei
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Darlehen nach Kündigung bis zu dem in der Förderentscheidung bestimmten Ende der Bindungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,
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Zuschüssen längstens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
3Im Fall der Zwangsversteigerung enden die Bindungen bei
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Darlehen zu dem in der Förderentscheidung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die auf Grund der Darlehensförderung begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erloschen sind,
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Zuschüssen mit dem Zuschlag.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat auf Verlangen dem Mieter oder einem Wohnungssuchenden schriftlich Auskunft über die Dauer der Bindungen zu geben; abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.