Inhalt

BayWoFG
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 10.04.2007
Art. 15
Mietbindung
(1) 1Der Vermieter darf Wohnraum nicht gegen eine höhere als in der Förderentscheidung festgelegte höchstzulässige Miete überlassen; er darf zusätzlich eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangen. 2Die Bestimmungen der Förderentscheidung zur Mietbindung dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.
(2) 1Die Bestimmungen der Förderentscheidung zur Mietbindung sind im Mietvertrag anzugeben; der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf diese Bestimmungen berufen. 2Der Vermieter kann die Miete bis zur höchstzulässigen Miete nach Maßgabe der Förderentscheidung und den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen. 3Von Abs. 1 Satz 1 sowie von den Sätzen 1 und 2 zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für eine Mieterhöhung auf Grund von Modernisierung.